Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.04.2000 bis 12.06.2007 — BGBl. II Nr. 96/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2313.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 2301.04.200012.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 96/2000
§ 2301.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 96/2000

Außerkrafttretensdatum

12.06.2007

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

1. Unterabschnitt

Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen

Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

Paragraph 23, (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (Paragraph 6, Ziffer eins,) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) sie die Vorprüfung ablegen. Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.

  1. Absatz 2,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen.

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40005537