Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.09.1992 bis 16.07.1998 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2613.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 2617.07.199812.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 232/1998
§ 2601.09.199216.07.1998 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

16.07.1998danach: BGBl. II Nr. 232/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

2. Unterabschnitt

Durchführung der Hauptprüfung

Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Absatz 3, sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
    1. Ziffer eins
      in Deutsch zwei Gruppen von je drei verschiedenartigen Themen (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      in Latein oder Griechisch zwei Texte für die Übersetzung sowie diesen jeweils zugeordnet die Interpretationsfragen in der Unterrichtssprache (Paragraphen 10 und 11),
    3. Ziffer 3
      in den lebenden Fremdsprachen zwei Themengruppen mit jeweils einer Aufgabenstellung auf Grund sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Paragraph 13,), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem zwei Hörtexte (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) auf Kassette,
    4. Ziffer 4
      in Mathematik zwei Gruppen von je vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (Paragraph 14,); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
    5. Ziffer 5
      in Darstellender Geometrie zwei Gruppen von je drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben (Paragraph 15,); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
    6. Ziffer 6
      in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik zwei Gruppen von je drei oder vier Aufgaben (Paragraphen 16 und 17).
  2. Absatz 2,Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
  3. Absatz 3,Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem Vorschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eine kurze Zusammenfassung der schriftlich vorgelegten Texte und der Hörtexte in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem Vorschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine deutsche Übersetzung der Texte anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie sind den Vorschlägen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Ausarbeitungen, in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Dispositionen anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123140

Alte Dokumentnummer

N7199012755J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P26/NOR12123140