Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
13.06.2007 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2613.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 2617.07.199812.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 232/1998
§ 2601.09.199216.07.1998 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

13.06.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 55, Absatz 6, Ziffer eins,

Text

2. Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung

Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Absatz 3, sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die
    1. Ziffer eins
      im Unterricht verwendet wurden und
    2. Ziffer 2
      die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In Latein und Griechisch ist der jeweiligen Aufgabenstellung (Paragraphen 10 und 11) eine dem Erwartungshorizont entsprechende Übersetzung in die Unterrichtssprache sowie eine Disposition zur Beantwortung der gestellten Aufgaben anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist der jeweiligen Aufgabenstellung (Paragraphen 12 und 13) eine kurze Zusammenfassung des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist der jeweiligen Aufgabenstellung (Paragraphen 14 und 15) eine Ausarbeitung anzuschließen. In Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist der jeweiligen Aufgabenstellung (Paragraphen 16 und 17) eine Disposition anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P26/NOR40087798