Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30.Paragraph 30,
Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 folgenden Schultag durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden. Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, folgenden Schultag durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist Paragraph 29, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123144
Alte Dokumentnummer
N7199012759J