Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30.Paragraph 30,
Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden. Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist Paragraph 29, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Dokumentnummer
NOR40005542