Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung
der mündlichen Teilprüfungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin frühestens vier Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. Für die Nebentermine ist zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung ein Zeitraum von mindestens drei Wochen festzusetzen. Hiebei haben Klausurprüfungen von Jahres- und Zusatzprüfungen außer Betracht zu bleiben.
(2)Absatz 2,Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5)Absatz 5,Würde wegen Verhinderung des Schulleiters die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission unter vier sinken, hat der Schulleiter auf jeden Fall einen zusätzlichen Vertreter zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123148
Alte Dokumentnummer
N7199012763J