Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.04.200031.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 3401.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  2. Absatz 2,Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  6. Absatz 6,Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

Schlagworte

Jahresprüfung

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40005544