Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,). (2)Absatz 2,Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5)Absatz 5,(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,). (6)Absatz 6,Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Dokumentnummer
NOR40005544