Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.09.1992 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4206.07.200431.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 4201.04.200005.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 96/2000
§ 4201.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. II Nr. 96/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen

und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen gemäß Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden bzw. der vertiefenden Frage im Rahmen einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
  5. Absatz 5,Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, SchUG festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123156

Alte Dokumentnummer

N7199012771J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P42/NOR12123156