Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.09.1992 bis 05.07.2004 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4106.07.200431.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 4101.09.199205.07.2004 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

05.07.2004

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen.
  2. Absatz 2,Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen (Paragraph 26, Absatz 3,) den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 4, vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit „Nicht bestanden“ festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123155

Alte Dokumentnummer

N7199012770J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P41/NOR12123155