Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.09.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4906.07.200431.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 4901.01.199305.07.2004 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 4901.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 789/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das, Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
    1. Ziffer eins
      vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bildet, oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (Paragraph 21,).
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        Musikkunde;
    2. Ziffer 2
      bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,)
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik.
  3. Absatz 3,Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt.
  5. Absatz 5,Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.

Schlagworte

Bildungsziel

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123163

Alte Dokumentnummer

N7199012778J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P49/NOR12123163