Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
06.07.2004 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4906.07.200431.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 4901.01.199305.07.2004 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 4901.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

06.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
    1. Ziffer eins
      vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bildet, oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (Paragraph 21,).
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        Musikkunde;
    2. Ziffer 2
      bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,)
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik.
  3. Absatz 3,Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.

Schlagworte

Bildungsziel

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40054039