Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 4. (1) Berufspraktische Tage an der Hauptschule, der Sonderschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule dürfen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, in der 9. Schulstufe der Sonderschule bis zu 6 Schultagen durchgeführt werden.Paragraph 4, (1) Berufspraktische Tage an der Hauptschule, der Sonderschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule dürfen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, in der 9. Schulstufe der Sonderschule bis zu 6 Schultagen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Berufspraktische Wochen sind am Polytechnischen Lehrgang bis zu einem Höchstausmaß von 6 Schultagen durchzuführen. Anstelle einer Berufspraktischen Woche können einzelne Berufspraktische Tage im selben Höchstausmaß durchgeführt werden. Sonderschüler im letzten Jahr der allgemeinen Schulpflicht sind zur Teilnahme an Berufspraktischen Wochen (Berufspraktischen Tagen) eines Polytechnischen Lehrganges berechtigt.
Dokumentnummer
NOR12123174
Alte Dokumentnummer
N7199012791J