Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1990 bis 26.03.1991 — BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 427.03.199131.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995
§ 401.09.199026.03.1991 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 397/1990

Außerkrafttretensdatum

26.03.1991

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 4, (1) Berufspraktische Tage an der Hauptschule, der Sonderschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule dürfen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, in der 9. Schulstufe der Sonderschule bis zu 6 Schultagen durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Berufspraktische Wochen sind am Polytechnischen Lehrgang bis zu einem Höchstausmaß von 6 Schultagen durchzuführen. Anstelle einer Berufspraktischen Woche können einzelne Berufspraktische Tage im selben Höchstausmaß durchgeführt werden. Sonderschüler im letzten Jahr der allgemeinen Schulpflicht sind zur Teilnahme an Berufspraktischen Wochen (Berufspraktischen Tagen) eines Polytechnischen Lehrganges berechtigt.

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123174

Alte Dokumentnummer

N7199012791J