Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.03.1991 bis 31.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 427.03.199131.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995
§ 401.09.199026.03.1991 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 4, (1) Berufspraktische Tage an der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Sonderschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, an der einjährigen Haushaltungsschule und der zweijährigen Hauswirtschaftsschule dürfen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, an der Sonderschule für Schüler im 9. Schuljahr bis zu 6 Schultagen durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Berufspraktische Wochen sind am Polytechnischen Lehrgang bis zu einem Höchstausmaß von 7 Schultagen durchzuführen. Anstelle einer Berufspraktischen Woche können einzelne Berufspraktische Tage im selben Höchstausmaß durchgeführt werden. Hauptschüler und Sonderschüler im letzten Jahr der allgemeinen Schulpflicht sind zur Teilnahme an Berufspraktischen Wochen (Berufspraktischen Tagen) eines Polytechnischen Lehrganges berechtigt.

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123605

Alte Dokumentnummer

N7199112482H