Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1990 bis 26.03.1991 — BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 727.03.199131.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995
§ 701.09.199026.03.1991 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 397/1990

Außerkrafttretensdatum

26.03.1991

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 7, (1) Die Zusammenlegung von einzelnen Schulveranstaltungen ist nach Anhörung des Klassenforums, des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig, sofern

  1. Ziffer eins
    die gewünschte Kombination besser der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dient als die Durchführung der Einzelveranstaltungen und
  2. Ziffer 2
    durch die Kombination von Schulveranstaltungen nicht wesentlich höhere Kosten entstehen als bei der Durchführung der zusammengefaßten Einzelveranstaltungen.
  1. Absatz 2,Werden Schulveranstaltungen unterschiedlicher Art und Höchstdauer zusammengelegt, gilt für die kombinierte Schulveranstaltung die jeweils längere Dauer als zulässige Höchstdauer. Im Falle gleicher Höchstdauer gilt die zulässige Höchstdauer einer Schulveranstaltung auch für die kombinierte Schulveranstaltung.

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123177

Alte Dokumentnummer

N7199012794J