Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 7. (1) Die Zusammenlegung von einzelnen Schulveranstaltungen ist nach Anhörung des Klassenforums, des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig, sofernParagraph 7, (1) Die Zusammenlegung von einzelnen Schulveranstaltungen ist nach Anhörung des Klassenforums, des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig, sofern
die gewünschte Kombination besser der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dient als die Durchführung der Einzelveranstaltungen und
durch die Kombination von Schulveranstaltungen nicht wesentlich höhere Kosten entstehen als bei der Durchführung der zusammengefaßten Einzelveranstaltungen.
(2)Absatz 2,Werden Schulveranstaltungen unterschiedlicher Art und Höchstdauer zusammengelegt, gilt für die kombinierte Schulveranstaltung die jeweils längere Dauer als zulässige Höchstdauer. Im Falle gleicher Höchstdauer gilt die zulässige Höchstdauer einer Schulveranstaltung auch für die kombinierte Schulveranstaltung.
Dokumentnummer
NOR12123177
Alte Dokumentnummer
N7199012794J