Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.03.1991 bis 31.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 727.03.199131.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995
§ 701.09.199026.03.1991 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 7, (1) Die Zusammenlegung von einzelnen Schulveranstaltungen ist nach Anhörung des Klassenforums, des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig, sofern

  1. Ziffer eins
    die gewünschte Kombination besser der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dient als die Durchführung der Einzelveranstaltungen und
  2. Ziffer 2
    durch die Kombination von Schulveranstaltungen nicht wesentlich höhere Kosten entstehen als bei der Durchführung der zusammengefaßten Einzelveranstaltungen.
  1. Absatz 2,Werden Schulveranstaltungen unterschiedlicher Art und Höchstdauer zusammengelegt, gilt für die kombinierte Schulveranstaltung die jeweils längere Dauer als zulässige Höchstdauer. Im Falle gleicher Höchstdauer gilt die zulässige Höchstdauer einer Schulveranstaltung auch für die kombinierte Schulveranstaltung. Durch eine derartige Zusammenlegung wird die Gesamtzahl der zulässigen Schulveranstaltungen nicht vermindert.

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123606

Alte Dokumentnummer

N7199112483H