Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 595/1990Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 12. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik und Psychologie, für Absolventen des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen, die dem ersten oder zweiten Fachgegenstand entsprechen.Paragraph 12, (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik und Psychologie, für Absolventen des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen, die dem ersten oder zweiten Fachgegenstand entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1 zu erbringen.Im Sinne der Paragraphen 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12123439
Alte Dokumentnummer
N7199017739J