Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 12. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie, für Absolventen des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen, die dem ersten oder zweiten Fachgebiet entsprechen.Paragraph 12, (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie, für Absolventen des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen, die dem ersten oder zweiten Fachgebiet entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1 zu erbringen.Im Sinne der Paragraphen 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12125075
Alte Dokumentnummer
N7199330000J