Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 595/1990Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 13. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen Studienrichtungen mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung gilt dann als einschlägig, wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses für eine Studienrichtung (für einen Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie erworben hat.Paragraph 13, (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen Studienrichtungen mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung gilt dann als einschlägig, wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses für eine Studienrichtung (für einen Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie erworben hat.
(2)Absatz 2,Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1 zu erbringen.Im Sinne der Paragraphen 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12123440
Alte Dokumentnummer
N7199017740J