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§ 13 UBVO

Fassungen
26.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 595/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.09.199312.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998
§ 1326.09.199031.08.1993 BGBl. Nr. 595/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.09.1990BGBl. Nr. 595/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

UBVO

Index

70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 13, (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen Studienrichtungen mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung gilt dann als einschlägig, wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses für eine Studienrichtung (für einen Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie erworben hat.

  1. Absatz 2,Im Sinne der Paragraphen 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erbringen.

Gesetzesnummer

10009652

Dokumentnummer

NOR12123440

Alte Dokumentnummer

N7199017740J