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§ 13 UBVO

Fassungen
01.09.1993 bis 12.02.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.09.199312.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998
§ 1326.09.199031.08.1993 BGBl. Nr. 595/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

12.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998

Abkürzung

UBVO

Index

70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 13, (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie, Soziologie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen Studienrichtungen sowie die evangelisch-theologischen Studienrichtungen jeweils mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung gilt dann als einschlägig, wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses für eine Studienrichtung (für einen Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie erworben hat.

  1. Absatz 2,Im Sinne der Paragraphen 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erbringen.

Gesetzesnummer

10009652

Dokumentnummer

NOR12125076

Alte Dokumentnummer

N7199330001J