Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 13. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie, Soziologie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen Studienrichtungen sowie die evangelisch-theologischen Studienrichtungen jeweils mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung gilt dann als einschlägig, wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses für eine Studienrichtung (für einen Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie erworben hat.Paragraph 13, (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie, Soziologie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen Studienrichtungen sowie die evangelisch-theologischen Studienrichtungen jeweils mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung gilt dann als einschlägig, wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses für eine Studienrichtung (für einen Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie erworben hat.
(2)Absatz 2,Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1 zu erbringen.Im Sinne der Paragraphen 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12125076
Alte Dokumentnummer
N7199330001J