Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Sonderbestimmungen für die Höheren Internatsschulen
§ 2. (1) 1. An Höheren Internatsschulen darf in der Regel der Unterricht nicht vor 7.30 Uhr beginnen;Paragraph 2, (1) 1. An Höheren Internatsschulen darf in der Regel der Unterricht nicht vor 7.30 Uhr beginnen;
2. hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht).
(2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.
Dokumentnummer
NOR12123444
alte Dokumentnummer
N7199110118X