Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2007Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Sonderbestimmungen für die Werkschulheime
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Werkschulheime gelten folgende Sonderbestimmungen:
Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen;
hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht);
eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014
Dokumentnummer
NOR40086997