Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.04.1991 bis 02.04.2007 — BGBl. Nr. 176/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute03.04.2007 § → § BGBl. II Nr. 81/2007
§ 412.04.199102.04.2007 BGBl. Nr. 176/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 176/1991

Außerkrafttretensdatum

02.04.2007danach: BGBl. II Nr. 81/2007

Index

70/04 Schulzeit

Text

Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule

für Uhrmacher in Karlstein, NÖ

Paragraph 4, (1) Paragraph 2, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 gilt mit folgender Ergänzung: Kann jedoch die gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 2, Litera b, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten werden, so sind die Hauptferien - sofern nicht Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, des Schulzeitgesetzes 1985 unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung im folgenden Absatz 3, Anwendung findet - entsprechend, jedoch um nicht mehr als zwei Wochen, zu verkürzen.

  1. Absatz 2,Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, (unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des folgenden Absatz 3 bis 7) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
  2. Absatz 3,Aus Anlaß von Semesterferien sind die für die Semesterferien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Schulzeitgesetzes 1985 vorgesehenen Tage schulfrei; kann jedoch die gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 2, Litera b, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBL. Nr. 323 aus 1975,, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge im Hinblick auf diese Unterbrechung nicht eingehalten werden, so ist in der im ersten Halbsatz genannten Zeit die entsprechende Anzahl von Schultagen abzuhalten.
  3. Absatz 4,Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder 5 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR12123446

alte Dokumentnummer

N7199110120X