Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 03.04.2007 — BGBl. II Nr. 81/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute03.04.2007 § → § BGBl. II Nr. 81/2007
§ 412.04.199102.04.2007 BGBl. Nr. 176/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.04.2007BGBl. II Nr. 81/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

70/04 Schulzeit

Text

Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein, NÖ

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Paragraph 2, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 gilt mit folgender Ergänzung: Kann die gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 2, Litera b, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlass von Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten werden, so sind zunächst die Semesterferien, erforderlichenfalls die Hauptferien (jedoch um nicht mehr als zwei Wochen), entsprechend zu verkürzen.
  2. Absatz 2,Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, (unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des folgenden Absatz 3,) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
  3. Absatz 3,Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder 5 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40086998