Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 23.05.2023 — BGBl. II Nr. 150/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 150/2023
§ 512.04.199122.05.2023 BGBl. Nr. 176/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.05.2023BGBl. II Nr. 150/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/04 Schulzeit

Text

Sonderbestimmungen für die Fachschulen für Sozialberufe, die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung sowie die Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.
  2. Absatz 2,An den Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch drei. Jahrgangs am letzten Samstag im Mai. Das Schuljahr des römisch vier. Jahrganges beginnt am zweiten Montag im Oktober.

Im RIS seit

23.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40253014

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P5/NOR40253014