Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Sonderbestimmungen für die allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Soweit in den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 vom Unterrichtsjahr die Rede ist, sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf allgemeinbildende höhere Schulen für Berufstätige darunter das Wintersemester und das Sommersemester, soweit vom ersten Semester die Rede ist, das Wintersemester, soweit vom zweiten Semester die Rede ist, das Sommersemester zu verstehen.
(2)Absatz 2,Für die allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 überdies der 23. Dezember schulfrei.Für die allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 überdies der 23. Dezember schulfrei.
(3)Absatz 3,Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen dürfen Unterrichtsstunden nur für Freigegenstände und unverbindliche Übungen angesetzt werden; der Unterricht darf frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.
(4)Absatz 4,Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR12123445
alte Dokumentnummer
N7199110119X