Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1991Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Text
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:Paragraph 6, (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Allgemeine und Spezielle Botanik;
Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
Landschaftsplanung I.Landschaftsplanung römisch eins.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
(3)Absatz 3,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG).
Dokumentnummer
NOR12123573
Alte Dokumentnummer
N7199111181L