Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.1991 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 484/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.199230.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.10.199130.06.1992 BGBl. Nr. 484/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1991BGBl. Nr. 484/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 6, (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. Litera a
    Allgemeine und Spezielle Botanik;
  2. Litera b
    Zoologie und Ökologie;
  3. Litera c
    Geologie und Bodenkunde;
  4. Litera d
    Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
  5. Litera e
    Landschaftsplanung römisch eins.
  1. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
  2. Absatz 3,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG).

Schlagworte

Rechenaufgabe

Gesetzesnummer

10009771

Dokumentnummer

NOR12123573

Alte Dokumentnummer

N7199111181L