Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1992 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.199230.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.10.199130.06.1992 BGBl. Nr. 484/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Allgemeine und Spezielle Botanik;
    2. Litera b
      Zoologie und Ökologie;
    3. Litera c
      Geologie und Bodenkunde;
    4. Litera d
      Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
    5. Litera e
      Landschaftsplanung römisch eins.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Organs der Universität schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
  3. Absatz 3,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG).

Schlagworte

Rechenaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009771

Dokumentnummer

NOR12123947

Alte Dokumentnummer

N7199220964J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/484/P6/NOR12123947