Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1991Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes auf Grund dieser Verordnung fortzusetzen oder zu beenden.Paragraph 13, (1) Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1987,, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes auf Grund dieser Verordnung fortzusetzen oder zu beenden.
(2)Absatz 2,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben ab dem Wintersemester 1992/93 das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem entsprechenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien in dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf die Studiendauer angerechnet.Ordentliche Hörer gemäß Absatz eins, haben ab dem Wintersemester 1992/93 das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem entsprechenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien in dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf die Studiendauer angerechnet.
(3)Absatz 3,In dem auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan ist genau zu regeln, welche Prüfungen nach dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung für das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege im Sinne des § 21 AHStG anerkannt werden.In dem auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan ist genau zu regeln, welche Prüfungen nach dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung für das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege im Sinne des Paragraph 21, AHStG anerkannt werden.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(5)Absatz 5,Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12123580
Alte Dokumentnummer
N7199111188L