Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes auf Grund dieser Verordnung fortzusetzen oder zu beenden.Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1987,, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes auf Grund dieser Verordnung fortzusetzen oder zu beenden. (2)Absatz 2,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben ab dem Wintersemester 1992/93 das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem entsprechenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien in dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf die Studiendauer angerechnet.Ordentliche Hörer gemäß Absatz eins, haben ab dem Wintersemester 1992/93 das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem entsprechenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien in dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf die Studiendauer angerechnet.
(3)Absatz 3,In dem auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan ist genau zu regeln, welche Prüfungen nach dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung für das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege im Sinne des § 21 AHStG anerkannt werden.In dem auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan ist genau zu regeln, welche Prüfungen nach dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung für das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege im Sinne des Paragraph 21, AHStG anerkannt werden.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(5)Absatz 5,Der § 4 lit. c, der § 6 Abs. 2, der § 9 Abs. 1 und der § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 297/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.Der Paragraph 4, Litera c,, der Paragraph 6, Absatz 2,, der Paragraph 9, Absatz eins und der Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1992, treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123949
Alte Dokumentnummer
N7199220966J