Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 307/1992Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
HOCHSCHULTAXEN
Arten der Hochschultaxen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,An den wissenschaftlichen Hochschulen entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen:
Prüfungstaxen einschließlich Taxen für Wiederholungsprüfungen;
Taxen für die Verleihung akademischer Grade;
Taxen für die Benützung von Laboratorien, Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren und Bibliotheken;
Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen und Bestätigungen sowie für die Überlassung von Drucksorten;
Taxen für die Aufnahme als ordentlicher Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen für außerordentliche Hörer und Gasthörer.
(2)Absatz 2,An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:
Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (Paragraph 2,);
Beiträge für Exkursionen (§ 4);Beiträge für Exkursionen (Paragraph 4,);
Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (Paragraph 5,);
besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (Paragraph 6,);
Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (Paragraph 7,);
Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (Paragraph 8,);
Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (Paragraph 9,);
Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).Studienbeitrag für Ausländer (Paragraph 10,).
(3)Absatz 3,Sofern Taxen, Beiträge und Kostenersätze von Inländern und Ausländern eingehoben werden, sind sie vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) für Inländer und jene Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in gleicher Höhe festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123746
Alte Dokumentnummer
N7199213954L