Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
HOCHSCHULTAXEN
Arten der Hochschultaxen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:
Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (Paragraph 2,);
Beiträge für Exkursionen (§ 4);Beiträge für Exkursionen (Paragraph 4,);
Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (Paragraph 5,);
besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (Paragraph 6,);
Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (Paragraph 7,);
Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (Paragraph 8,);
Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (Paragraph 9,);
Studienbeitrag (§ 10).Studienbeitrag (Paragraph 10,).
(2)Absatz 2,Sofern Taxen, Beiträge und Kostenersätze von Inländern und Ausländern eingehoben werden, sind sie vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) für Inländer und jene Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in gleicher Höhe festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
NOR40013599