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§ 55 StudFG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55 heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 75/2022
§ 5501.09.201631.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 54/2016
§ 5501.09.200131.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 76/2000
§ 5501.03.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 5501.08.199728.02.1999 § → § BGBl. I Nr. 98/1997
§ 5501.09.199431.07.1997 § → § BGBl. Nr. 619/1994
§ 5501.09.199231.08.1994 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 305/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 619/1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Anträge

Paragraph 55, (1) Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist frühestens sechs Monate vor und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben

  1. Ziffer eins
    die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
  2. Ziffer 2
    das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
  3. Ziffer 3
    eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes das Auslandsstudium für die vorgeschriebene Dauer des inländischen Studiums angerechnet werden kann, und
  4. Ziffer 4
    dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
  1. Absatz 2,Studierende eines Studiums gemäß Paragraph 13 a, AHStG haben anstelle der im Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht.
  2. Absatz 3,Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben anstelle der in Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil des Doktoratsstudiums darstellt.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124016

alte Dokumentnummer

N7199221230J