Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/13 Studienförderung
Text
Anträge
§ 55. (1) Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist frühestens sechs Monate vor und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende habenParagraph 55, (1) Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist frühestens sechs Monate vor und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes das Auslandsstudium für die vorgeschriebene Dauer des inländischen Studiums angerechnet werden kann, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
(2)Absatz 2,Studierende eines Studiums gemäß § 13a AHStG haben anstelle der im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht.Studierende eines Studiums gemäß Paragraph 13 a, AHStG haben anstelle der im Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht.
(3)Absatz 3,Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben anstelle der in Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil des Doktoratsstudiums darstellt.Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben anstelle der in Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil des Doktoratsstudiums darstellt.
Dokumentnummer
NOR12124016
alte Dokumentnummer
N7199221230J