Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/13 Studienförderung
Text
Anträge
§ 55.Paragraph 55,
Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums einzubringen.
Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, undeine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (Paragraph 78, UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244289