Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
72/13 Studienförderung
Text
Beihilfe für ein Auslandsstudium
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2)Absatz 2,Voraussetzung ist
die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244288