Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
72/13 Studienförderung
Text
Voraussetzungen
§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:Paragraph 60, (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
eine Bewerbung des Studierenden,
die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen,
die Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt; die Anspruchsdauer für den zur Beurteilung der Studienleistung herangezogenen Studienabschnitt darf dabei nicht überschritten worden sein.die Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß Paragraph 4, sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 bis 4 erfüllt; die Anspruchsdauer für den zur Beurteilung der Studienleistung herangezogenen Studienabschnitt darf dabei nicht überschritten worden sein.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Semesters der Zuerkennung vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12124021
alte Dokumentnummer
N7199221235J