Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
72/13 Studienförderung
Text
Voraussetzungen
§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:Paragraph 60, (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,
die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,),
ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und
die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.
Dokumentnummer
NOR12128380
alte Dokumentnummer
N7199956858L