Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
72/13 Studienförderung
Text
Voraussetzungen
§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind: Paragraph 66, Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:
eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten des Studierenden sowie die zumutbare Eigenleistung des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes zusammen das Dreifache der für den Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten;
die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt.die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß Paragraph 4, sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 bis 4 erfüllt.
Dokumentnummer
NOR12124027
alte Dokumentnummer
N7199221241J