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§ 66 StudFG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 75/2022
§ 6601.09.199931.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 6601.09.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 619/1994
§ 6601.09.199231.08.1994 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 305/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 619/1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Voraussetzungen

Paragraph 66, Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

  1. Ziffer eins
    eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
  2. Ziffer 2
    die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
  3. Ziffer 3
    die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten des Studierenden sowie die zumutbare Eigenleistung des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes zusammen das Dreifache der für den Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten;
  4. Ziffer 4
    die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß Paragraph 4, sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 bis 4 erfüllt.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124027

alte Dokumentnummer

N7199221241J