Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
72/13 Studienförderung
Text
Voraussetzungen
§ 66.Paragraph 66,
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:
eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG oder in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);die Einhaltung der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,);
die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR12128383
alte Dokumentnummer
N7199956861L