Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zuerkennung
§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.Paragraph 67, (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(2)Absatz 2,An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung der Förderungsstipendien im selbständigen Wirkungsbereich, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.
(3)Absatz 3,Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12124028
alte Dokumentnummer
N7199221242J