Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.09.199231.08.1995 BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 522/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

               Name des Faches                   Zahl der

                                               Wochenstunden

a) Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen

   Betriebswirtschaftslehre ...................   8 - 12

b) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........   6 - 10

c) Angewandte Mathematik oder Statistik

   für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler .     4

d) eine zweite, nichtenglische

   Wirtschaftssprache .........................     4

e) nach Wahl des ordentlichen Hörers nach

   Maßgabe der vorhandenen Lehr- und

   Forschungseinrichtungen ein Fach, das

   den Studienversuch sinnvoll ergänzt,

   insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,

   Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,

   Operations Research, Ökonometrie,

   Grundzüge der Wirtschaftsinformatik

   oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte

   Fach .......................................     4

f) Vorprüfungsfächer:

   1. Grundzüge des österreichischen

      Finanzrechtes oder Grundzüge der

      kaufmännisch relevanten Teile des

      österreichischen Privatrechts ...........   4 - 8

   2. Englische Wirtschaftssprache ............   4 - 8

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
  2. Absatz 3,Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Absatz eins, Litera a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
  3. Absatz 4,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Absatz eins, Litera d, genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.

Schlagworte

Pflichtfach, Sozialwissenschaftler, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124100

Alte Dokumentnummer

N7199222165J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/522/P6/NOR12124100