Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.09.199231.08.1995 BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

               Name des Faches                   Zahl der

                                               Wochenstunden

a) Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen

   Betriebswirtschaftslehre ...................   8 - 12

b) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........   6 - 10

c) Angewandte Mathematik oder Statistik

   für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler .     4

d) eine zweite, nichtenglische

   Wirtschaftssprache .........................     4

e) nach Wahl des ordentlichen Hörers nach

   Maßgabe der vorhandenen Lehr- und

   Forschungseinrichtungen ein Fach, das

   den Studienversuch sinnvoll ergänzt,

   insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,

   Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,

   Operations Research, Ökonometrie und

   Statistik, Finanz- und

   Versicherungsmathematik,

   Grundzüge der Wirtschaftsinformatik

   oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte

   Fach .......................................     4

f) Vorprüfungsfächer:

   1. Grundzüge des österreichischen

      Finanzrechtes oder Grundzüge der

      kaufmännisch relevanten Teile des

      österreichischen Privatrechts ...........   4 - 8

   2. Englische Wirtschaftssprache ............   4 - 8

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
  2. Absatz 3,Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Absatz eins, Litera a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
  3. Absatz 4,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Absatz eins, Litera d, genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.
  4. Absatz 5,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in Absatz eins, Litera c, genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen werden können.

Schlagworte

Pflichtfach, Sozialwissenschaftler, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Finanzmathematik

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12126055

Alte Dokumentnummer

N7199550212J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/522/P6/NOR12126055