Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen
Betriebswirtschaftslehre ................... 8 - 12
b) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........ 6 - 10
c) Angewandte Mathematik oder Statistik
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler . 4
d) eine zweite, nichtenglische
Wirtschaftssprache ......................... 4
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers nach
Maßgabe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen ein Fach, das
den Studienversuch sinnvoll ergänzt,
insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,
Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,
Operations Research, Ökonometrie und
Statistik, Finanz- und
Versicherungsmathematik,
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte
Fach ....................................... 4
f) Vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge des österreichischen
Finanzrechtes oder Grundzüge der
kaufmännisch relevanten Teile des
österreichischen Privatrechts ........... 4 - 8
2. Englische Wirtschaftssprache ............ 4 - 8
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
(3)Absatz 3,Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Absatz eins, Litera a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
(4)Absatz 4,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Abs. 1 lit. d genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Absatz eins, Litera d, genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.
(5)Absatz 5,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 1 lit. c genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in Absatz eins, Litera c, genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen werden können.
Schlagworte
Pflichtfach, Sozialwissenschaftler, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Finanzmathematik