Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.199430.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 801.09.199230.09.1994 BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 522/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
    2. Litera b
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
    3. Litera c
      die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und e gewählten Fächer,
    4. Litera d
      die gewählte zweite Wirtschaftssprache.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist in den Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, Litera a und b eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsfächer gemäß Absatz eins, Litera c und d sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen (Pflichtkolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AHStG) abzulegen.
  4. Absatz 4,Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 3, AHStG erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124102

Alte Dokumentnummer

N7199222167J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/522/P8/NOR12124102