Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.199430.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 801.09.199230.09.1994 BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
    2. Litera b
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
    3. Litera c
      die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und e gewählten Fächer,
    4. Litera d
      die gewählte zweite Wirtschaftssprache.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist in den Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, Litera a und b eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Teilprüfung aus dem Prüfungsfach gemäß Absatz eins, Litera a, besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen. Die Teilprüfung aus dem Prüfungsfach gemäß Absatz eins, Litera b, ist schriftlich abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen aus den Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, Litera c und d sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen (Pflichtkolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AHStG) abzulegen.
  4. Absatz 4,Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 3, AHStG erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Die Ablegung der Vorprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, erfolgt nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12125633

Alte Dokumentnummer

N7199441320J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/522/P8/NOR12125633