Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Dritter Studienabschnitt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Internationales Management ................. 10 - 14
b) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre
mit internationaler Ausrichtung nach Wahl
des ordentlichen Hörers .................... 10 - 14
c) Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre
mit internationaler Ausrichtung ............ 6 - 8
d) Vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge wirtschaftlich relevanter
Teile ausländischer Privatrechtssysteme
einschließlich Europarecht .............. 4 - 8
2. Englische Wirtschaftssprache ............ 2 - 4
3. Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache 4 - 6
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Fach, das das Studium sinnvoll ergänzt,
insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1
lit. e nicht gewähltes Fach oder eine
dritte Fremdsprache ..................... 4 - 8
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.