Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Dritter Studienabschnitt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Internationales Management ................. 10 - 14
b) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre
mit internationaler Ausrichtung nach Wahl
des ordentlichen Hörers .................... 10 - 14
c) Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre
mit internationaler Ausrichtung ............ 6 - 8
d) Vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge wirtschaftlich relevanter
Teile ausländischer Privatrechtssysteme
einschließlich Europarecht .............. 4 - 8
2. Englische Wirtschaftssprache ............ 2 - 4
3. Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache 4 - 6
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Fach, daß das Studium sinnvoll ergänzt,
insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1
lit. e nicht gewähltes Fach oder eine
dritte Fremdsprache ..................... 4 - 8
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.