Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199430.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 901.09.199230.09.1994 BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Dritter Studienabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

               Name des Faches                   Zahl der

                                               Wochenstunden

a) Internationales Management .................   10 - 14

b) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre

   mit internationaler Ausrichtung nach Wahl

   des ordentlichen Hörers ....................   10 - 14

c) Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre

   mit internationaler Ausrichtung ............    6 - 8

d) Vorprüfungsfächer:

   1. Grundzüge wirtschaftlich relevanter

      Teile ausländischer Privatrechtssysteme

      einschließlich Europarecht ..............    4 - 8

   2. Englische Wirtschaftssprache ............    2 - 4

   3. Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache    4 - 6

   4. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

      Fach, das das Studium sinnvoll ergänzt,

      insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1

      lit. e nicht gewähltes Fach oder eine

      dritte Fremdsprache .....................    4 - 8

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12125634

Alte Dokumentnummer

N7199441321J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/522/P9/NOR12125634