Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Faches (§ 7 Abs. 3), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, genannten Faches (Paragraph 7, Absatz 3,), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 3 ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach (§ 7 Abs. 3).Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus dem in Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, genannten Fach (Paragraph 7, Absatz 3,).
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AHStG.
(4)Absatz 4,Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form, die Approbation der Diplomarbeit und, sofern der Studienplan dies vorsieht, die Absolvierung des ausländischen Studienteiles und der Auslandspraxis.Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form, die Approbation der Diplomarbeit und, sofern der Studienplan dies vorsieht, die Absolvierung des ausländischen Studienteiles und der Auslandspraxis.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124104
Alte Dokumentnummer
N7199222169J