Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Faches (§ 7 Abs. 3), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, genannten Faches (Paragraph 7, Absatz 3,), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 3 ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach (§ 7 Abs. 3).Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus dem in Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, genannten Fach (Paragraph 7, Absatz 3,).
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AHStG.
(4)Absatz 4,Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form, die Approbation der Diplomarbeit und, sofern der Studienplan dies vorsieht, die Absolvierung der Auslandspraxis.Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form, die Approbation der Diplomarbeit und, sofern der Studienplan dies vorsieht, die Absolvierung der Auslandspraxis.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125635
Alte Dokumentnummer
N7199441322J