(3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung mündliche Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns entfallen für Aufnahmswerber, die eine Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie oder des Bundesheeres sind.Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Absatz eins, Litera a, angeführten mündlichen Prüfung mündliche Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns entfallen für Aufnahmswerber, die eine Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie oder des Bundesheeres sind.