Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 49/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200030.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
§ 201.01.199331.12.1999 § → § BGBl. Nr. 49/1993
§ 201.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 49/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung

Umfang der Eignungsprüfung

Paragraph 2, (1) Die Eignungsprüfung besteht aus

  1. Litera a
    einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,
  2. Litera b
    einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie
  3. Litera c
    der Feststellung der körperlichen Eignung.
  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.
  2. Absatz 3,Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Absatz eins, Litera a, angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind.
  3. Absatz 4,Die Prüfungen gemäß Absatz eins, Litera a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 5,Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A Litera a bis c bzw. Unterabschnitt B Litera a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Schneekunde, Sicherungsmaßnahme, Naturkunde, Wetterkunde, Kartenkunde

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124625

Alte Dokumentnummer

N7199326278J